Kurze Inhaltsangabe:
Anfangs bestimmte das Volk, wer für sie ein Heiliger war. Einige
galten schon zu Lebzeiten als heilig, die meisten erhielten diesen Ehrentitel
erst nach dem Tod. Vom 6. Jahrhundert an bedurfte es, wenn "Heilige
zur Ehre der Altäre erhoben" wurden, der bischöflichen
Genehmigung, die dann aus Anlaß der feierlichen Erhebung oder Überführung
der Gebeine, die der Bischof persönlich oder ein von ihm beauftragter
Abt zelebrierte, bestätigt wurde.
Bald schon war es nicht nur Frömmigkeit sondern auch wirtschaftliches
Kalkül, die zu einem neuen Kult führte, denn ein Heiliger
brachte viele Menschen und damit Geld in den Ort der Verehrung. Die
Zahl der Heiligen wuchs, die Heiligenverehrung wurde somit oft entwertet.
Daher verbot die Synode in Frankfurt am Main 794 die Anrufung neuer
Heiliger. Kaiser Karl, der Große, erneuerte und verschärfte
805 dieses Verbot.
Vom 10. Jahrhundert an zogen
die Päpste das Recht der Heiligsprechung an sich. Der erste offiziell
von Rom Heiliggesprochene war Bischof Ulrich von Augsburg, heiliggesprochen
durch Papst Johannes XV. in einer förmlichen und feierlichen Kanonisation
am 31. Januar 993, zwanzig Jahre nach seinem Tod. War diese Heiligsprechung
durch einen Papst noch die Ausnahme, so machte sie Papst Alexander III.
von 1170 an zur Regel. Papst Gregor IX. wiederholte diese Forderung
1234 in einem Dekret. Da aber viele Bischöfe weiterhin kanonisierten,
entstand die Unterscheidung zwischen "beatus", "selig",
und "sanctus", "heilig": die bischöfliche Kanonisation
bewertete man als "Seligsprechung", die päpstliche als
"Heiligsprechung". Fortan wurden alle vom Papst kanonisierten
Heiligen in ein amtliches Verzeichnis, das "Martyrologium Romanum",
kurz "Kanon" genannt, eingetragen.
Papst Sixtus V. errichtete
1588 die Heilige Kongregation für Riten, die - neben den Fragen
der Liturgie der Gottesdienste - die Verhandlungen über die Angelegenheiten
der Heiligen zur Aufgabe hatte. Papst Urban VIII. verlangte in einem
Breve von 1634 das alleinige Recht des Papstes, einer verstorbenen Person
den Titel "Heilige(r)" oder "Selige(r)" zuzuteilen,
außerdem setzte er die Regeln für die beiden Verfahren fest.
Papst Clemens XII. ließ diese im Grundsatz noch heute gültigen
Regeln in dem 1735 erschienenen vierbändigen Werk "De servorum
Dei beatificatione et beatorum canonisatione" von Prospero Lambertini,
dem späteren Papst Benedikt XIV., zusammenstellen und ausführlich
kommentieren. Voraussetzung für eine Heiligsprechung ist danach,
daß ihr eine Seligsprechung vorausgehen müsse. In einem Kanonisationsprozeß,
der einem Gerichtsverfahren nachgebildet ist, findet eine langwierige
Untersuchung statt. Voraussetzung ist, daß mindestens zwei Wunder
auf die Fürbitte des Heiligzusprechenden bewirkt worden sind.
Papst Paul VI. teilte 1969
die Kongregation für Riten und schuf zwei Kongregationen: eine
für die Fragen der Gottesdienste und die andere für die Angelegenheiten
der Heiligen. Die "Kongregation für die Heiligsprechung"
hat drei verschiedene Abteilungen: das Gerichtswesen, die Sektion für
die Glaubensanwälte und die historisch-hagiografische, welche die
Fortführung der von Papst Pius XI. 1930 gegründeten Historischen
Sektion ist. Nach dem 2. Vatikanischen Konzil wurde eine Reihe historisch
nicht nachweisbarer legendärer Heiligen gestrichen. Im neuesten
"Martyrologium Romanum" von 2001, das komplett ins Ökumenische
Heiligenlexikon eingearbeitet ist, sind die heute gültigen Heiligen
und Seligen verzeichnet.
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